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Allgemeine
Geschäftsbedingungen 11/98 Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen. 1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind
Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Für die Lieferung von
Betonfertigteilen gelten ergänzend die .Allgemeinen Geschäftsverbindungen für
die Lieferung von Betonfertigteilen und Steinen". Für die Lieferung von
Betonstraßenbauerzeugnissen gelten ergänzend die .Technischen Hinweise zur
Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton" Stand Juni 77. Diese
beiden vorgenannten Zusätzlichen Bedingungen können bei uns eingesehen oder
angefordert werden. 2) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten. 3) Lieferqualität Bei Holzfenstern und -Türen sind holzbedingte Färb- und Strukturunterschiede, verwachsene Holzäste bei Nadelhölzern und Trockenrisse im Holz kein Grund zur Beanstandung. Bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolie sind Farbabweichungen innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen kein Reklamationsgrund. Bei der Montage beschädigte Farbbeschichtungen oder bauseits hervorgerufene Beschädigungen an werkseitig anstrichendbehandelten Elementen müssen vom Käufer sofort nach Einbau auf eigene Kosten ausgebessert werden. Eine Haftung für Mängel wird nur im Rahmen der Mängelhaftung unseres Lieferwerkes übernommen. 4) Lieferungen frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. a) Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers eine befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Käufer für evtl. entstehende Schäden. b) Erfolgt die Anlieferung gekaufter Ware auf Pfandpaletten, so umfasst der Kauf auch die Paletten. Pfandpaletten in gebrauchsfähigem Zustand werden, bei frachtfreier Rücklieferung zu dem von uns benannten Lager, in voller Rechnungshöhe gutgeschrieben. c) Der Verkäufer ist beim Verkauf von Bauelementen (Fenster, Türen, Tore o. ä.) nicht zur Überprüfung der vom Käufer gemachten Maßangaben verpflichtet. Es besteht auch keine Verpflichtung des Verkäufers, Maßangaben auf der Baustelle zu kontrollieren bzw. selbst Maße bauseits festzustellen. Für Abweichungen haftet alleine der Käufer. d) Werden Aufmasse oder Mengenermittlungen durch Mitarbeiter des Verkäufers erstellt, so ist eine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer zwingend erforderlich. e) Ein Umtausch oder eine Rücklieferung von Waren ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer möglich. Es werden 25 % des Warenwertes an Rücknahmekosten, auch bei frachtfreier Anlieferung an das Lager, berechnet. Kosten in gleicher Höhe entstehen auch dann, wenn bereits gelieferte Waren von einem anderen Kunden übernommen werden und somit eine Umberechnung erforderlich wird. Sonder- und Maßanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen. 5) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB. 6) Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. 7) Zahlungsbedingungen / Aufrechnung a. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug sofort nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung zu erfolgen. b. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und ohne Paletten. c. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. d. Ist die Zahlung kalendermäßig fällig gestellt oder befindet sich der Auftraggeber nach Mahnung in Verzug, so hat er vom Fälligkeitstage an Zinsen von 1 % je angefangenem Monat, mindestens jedoch von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; ein weitergehender Schaden kann geltend gemacht werden. 8) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e. V. vom 1.4.1977. 9) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder
Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung
Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen
der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die
Gewährleistung beträgt bei allen Bauleistungen entsprechend § 13 VOB/B 2
Jahre. Nach Lieferung der Ware geht das Risiko für Diebstahl und Beschädigung
auf den Käufer über, auch wenn die Ware noch nicht montiert ist. Die Montage
wird grundsätzlich in einem Einsatz kalkuliert und zugrunde gelegt; sind
mehrere Montageeinsätze aus käuferseitig zu vertretenden Gründen erforderlich
oder kann die Montage zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erfolgen, hat der Käufer
dem Verkäufer die Kosten hierfür zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu
erstatten. 10) Gerichtsstand für alle mit dem Liefergeschäft in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, auch bei dem für den Käufer zuständigen Gericht unsere Rechte zu verfolgen. 11) Rechtsgültigkeit Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden. 1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der Im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware noch Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Vorausabtretung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. 4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbesmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 2, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. 7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Untertagen zu unterrichten. 9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 10) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheit die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 % wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Stand: 11/98 |